Vom 19.04.2014 in der geänderten Fassung vom 25.06.2022

Download: Satzung Ehemaligennetzwerk Gymnasium Stadtlohn

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „GSG Ehemaligennetzwerk“. Er soll in dasVereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Stadtlohn/NRW.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie Studentenhilfe.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vernetzung ehemaliger Schüler des Geschwister-Scholl Gymnasiums Stadtlohn, z.B. in Form der Organisation bzw. Teilnahme an Berufsorientierungsmaßnahmen und regelmäßigen Treffen zum Austausch über Studium und Beruf.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede ehemalige Schülerin bzw. jeder ehemalige Schüler des Geschwister-Scholl Gymnasiums werden oder jede Person, die sich der Schule gegenüber verbunden fühlt.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, über das Antragsformular der Webseite des Vereins oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen gesetzlichen Vertreters enthalten. Zusätzlich soll die Aufnahmeerklärung, soweit anwendbar, das Studienfach/die Studienfächer, den Beruf/Ausbildungsberuf sowie die Angabe enthalten, in welchem Zeitraum der Antragsteller Schüler des Geschwister-Scholl Gymnasiums Stadtlohn war und mit welchem Abschluss (Mittlerer Reife/Allgemeine Hochschulreife) er die Schule verlassen hat. Darüber hinaus muss der Antrag die gültige Bankverbindung des Antragstellers beinhalten. Die Bankdaten werden ausschließlich zweckgebunden zur Abbuchung der Mitgliedsbeiträge verwendet.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

(4) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung abschließend.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Diese kann schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand erfolgen.

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Insbesondere die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei ist nicht mit der Mitgliedschaft vereinbar.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist schriftlich und mit Gründen versehen dem betroffenen Mitglied bekanntzumachen.

(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung.

§ 9 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft

Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder der Mitgliederversammlung benannt. Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied sind eine besondere Beziehung zum Geschwister-Scholl Gymnasium sowie Verdienste um die Schule.

§ 10 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Einmal im Laufe eines jeden Geschäftsjahres, vorzugsweise im zweiten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mittels E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (auch E-Mail) gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Über Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(7) Jedes Mitglied, auch jedes Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(9) Die Mitgliederversammlung kann vollständig im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder der beiden hat Einzelvertretungsbefugnis. Dem Vorstand gehört außerdem der Kassenwart an. Zusätzlich kann der Vorstand Beisitzer berufen.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung der Vereinsmittel.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Geschwister-Scholl Gymnasiums Stadtlohn mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Geschwister-Scholl Gymnasiums Stadtlohn zu verwenden.

§ 15 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung nach § 12 zu beschließen.

(2) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll der Vorstand vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorlegen.

§ 16 Datenschutz

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ermächtigt das zukünftige Mitglied den Verein zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Daten, die der Verein von seinen Mitgliedern erhebt und verarbeitet, dürfen nur im Rahmen dieser Satzung für die Ziele des Vereins verwandt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds zulässig.

§ 17 Gleichstellung der Geschlechter

Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, gelten sie für alle Geschlechter.